Anforderungen an permanente Arbeitsplattform
Die Tiefe der Plattform soll mindestens 350 mm (vom Schornstein aus gemessen) betragen. Das Zentrum der Plattform muss mindestens 350 mm von der Schornsteinfläche entfernt sein. Schutzgeländer müssen als Anschlageinrichtung für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz geeignet sein. Schutzgeländer an Arbeitsplattformen müssen mindesten 1 m hoch und so angebracht sein, dass sie stehende Arbeit auf der Plattform nicht behindern. Das Schutzgeländer muss mindestens über ein Ober- und ein Mittelrohr verfügen.
Nicht vergessen
Die Stehplatte darf den Aufstieg nicht behindern (nicht über die darunter befindlichen Leitersprossen hinausragen). Die Leiter zur Stehplatte darf nicht negativ geneigt sein, sondern 70-90 Grad positiv.
Die Öffnung zur Arbeitsplattform, z. B. zwischen Handführung oder Schutzgeländer, muss etwa 600 mm betragen.